Riesterrente - Foerderrente
Riesterrente - Foerderrente

Riester- | Förderrente

Staatlich gefördert in den Ruhestand


Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter. Dadurch wird die Phase des Rentenbezugs immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung ein.
 
Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner. 

 

Das Ergebnis: Die gesetzlich Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig!

 

Eine sehr interessante Möglichkeit, für später vorzusorgen bietet die sog. Riester-Rente. Sie zählt zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge und wurde 2002 vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen. Die aktive Förderung durch den Staat ist in § 10 a EStG festgelegt. Sie besteht aus Zulagen und zusätzlich ist die Sparleistung über den Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung absetzbar.

Leistungen mit und ohne staatliche Förderung Leistungen mit und ohne staatliche Förderung

Jeder Zulagenberechtigte erhält 154 € Grundzulage. Zusätzlich werden für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde 185 € und für jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde 300 € zugezahlt – und das jedes Jahr. Die Kinderzulage wird so lange gezahlt, wie Sie Kindergeld erhalten. Junge Sparer (bis 25 J.) mit eigenem Riester-Vertrag, erhalten zusätzlich einen einmaligen „Berufseinsteigerbonus“ in Höhe von 200 €.

Wer kann riestern?

Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigte. Nur, wer zu einem dieser Personenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Eigenbeitrag in Höhe von 4% seiner rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 60 € im Jahr. Natürlich können Sie Ihren Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4% besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.

Was sollten Sie sonst noch über die Riester-Rente wissen?

  • Die Anlage Ihres Sparbeitrages kann „klassisch“, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
  • Der Beitrag kann von Ihnen flexibel erhöht oder gesenkt werden – so können Sie den Vertrag immer optimal besparen. Allerdings werden auch die Zulagen gekürzt, wenn Sie weniger einzahlen.
  • Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen garantiert zur Verrentung zur Verfügung.
  • Rentenbezug ist bereits mit 62 Jahren möglich
  • Leistung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente 
  • Die Rentenzahlungen sind später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll zu versteuern. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an.
  • 30% des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden
  • Vertrag kann im Todesfall förderunschädlich auf den eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden
  • Die Ansprüche aus dem Vertrag sind in der Ansparphase Hartz-IV-sicher und im gesetzlichen Umfang vor Pfändungen und Insolvenz geschützt.
  • Um Ihre Altersvorsorge nicht zu gefährden, ist eine Abtretung oder Beleihung des Vertrages nicht möglich
  • Ganz wichtig für Mütter: Spätestens nach Ablauf von 36 Monaten ab Geburt Ihres Kindes müssen Sie die Anerkennung der Kindererziehungszeiten (Formular V800) bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Andernfalls streicht Ihnen die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die in dieser Zeit erhaltenen Zulagen rückwirkend!
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